Satzung

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Einmal Rot – Immer Rot“ und hat seinen Sitz in 88430 Rot an der Rot. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des BDKJ Zeltlagers Rot der Ferienwelt in der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Falls dies vom Zeltlager Rot gewünscht wird, kann auch eine praktische Einbindung bei konkreten Anlässen erfolgen. Daneben soll er als Bindeglied zwischen aktiven und ehemaligen Zeltlagermitarbeitern fungieren.

(2) Der Verein ist nicht Träger des Zeltlagers Rot und nimmt keinen Einfluss auf die pädagogische Arbeit. Der Verein verfolgt seinen Vereinszweck, soweit dieser den Betrieb des Zeltlagers Rot tangiert, ausschließlich in Absprache (und mit der Genehmigung) der hauptamtlichen Leitung des Zeltlager Rot, des Weiteren müssen die ehrenamtlichen Führungskräfte des Zeltlager Rot gehört werden.

(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist durch die Mitglieder jeweils spätestens bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres zu bezahlen.

 

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen oder digitalen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandmitglied oder an die Geschäftsadresse und ist nur unter der Wahrung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.

(6) Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist es dem Mitglied zu ermöglichen, sich persönlich oder schriftlich zu äußern. Eine daraufhin abgegebene Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.

(7) Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch einen Monat nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren. Die Zustellung erfolgt an die dem Verein bekannte Adresse.

 

§6 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu der Mitgliederversammlung sollen alle Mitglieder erscheinen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann analog, digital (Videokonferenz) oder hybrid stattfinden. Für geheime Wahlen soll, bei Bedarf, ein geeignetes digitales Wahlsystem verwendet werden.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnungspunkte sowie Tagungsort und –zeit an alle Mitglieder von dem Vorsitzenden einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandmitglied. Im Falle der Verhinderung des/der Schriftführers/in bestimmt der/die Leiter/in der Versammlung eine/n Protokollführer/in. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen der Mitglieder muss das Protokoll zur Einsichtnahme freigegeben werden.

(7) Die Mitgliederversammlung kann selbst nur über Angelegenheiten beschließen, insoweit sie nicht den Betrieb des Zeltlagers Rot betreffen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderung der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig und zwar unabhängig von der Zahl der Erschienenen.

(10) Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Anträge hierfür müssen mindestens 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich gestellt werden.

(11) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Stimmrechte können nicht auf anderen Personen übertragen werden.

 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem/einer 2. Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in, sowie einem/einer und bis zu drei Beisitzer/innen. Der/Die 2. Vorsitzenden ist gleichberechtigte Vertreter des/der 1. Vorsitzenden. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt.

(3) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.

(4) Jedes Vorstandmitglied ist alleine berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(5) Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandmitglied berechtigt, Einzelausgaben bis zu einer Höhe von 200 Euro selbständig zu tätigen. Darüber hinausgehende Ausgaben sind von der Mehrheit des Vorstandes zu genehmigen.

(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

(7) Vorstand des Vereins kann nicht werden, wer eingesetzte Honorarkraft des BDKJ Ferienwerkes für das Zeltlager Rot ist, sowie sämtliche hauptamtliche Mitarbeiter/innen des BDKJ Ferienwerk.

(8) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied muss ausreichend Erfahrung in der Durchführung des Zeltlagers Rot besitzen.

(9) Der Vorstand soll sich regelmäßig über finanzielle und inhaltliche Belange des Vereins austauschen.

 

§9 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung ist jährlich mindestens einmal durchzuführen. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§10 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die BDKJ Ferienwelt insbesondere für das Zeltlager Rot zu verwenden hat.

(2) Die Liquidation erfolgt durch die dem Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandmitglieder.

 

§11 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.05.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Einmal Rot – Immer Rot“ beschlossen worden und tritt damit sofort in Kraft.

 

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen.

 

Satzung vom 07.10.2024